Schullogo

Louis-Braille-Schule

Staatliche Förderschule für Blinde und Sehbehinderte mit überregionalem Förderzentrum Sehen

Datum: 24. April 2020, Ministerium für Bildung und Kultur

Antragsformular Notbetreuung.pdf

An allen saarländischen Kindertageseinrichtungen und allgemein bildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) wird die Notbetreuung weiterhin vorgehalten. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen oder schulischen Bereich geschaffen.

In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Erziehungsberechtigte für ihre Kinder weiterhin eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Das Angebot richtet sich

  • insbesondere an Erziehungsberechtigte, die in der Daseinsfürsorge tätig sind, unabhängig davon, ob ein oder beide berufstätige Erziehungsberechtigte diesen Berufsgruppen angehören und keine anderweitige Betreuung möglich ist. Zu diesen Berufsgruppen zählen zum Beispiel hauptberufliche Feuerwehr, Polizei, Strafvollzugsdienst, Rettungsdienst, medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken, stationäre Betreuungseinrichtungen, ambulante und stationäre Pflegedienste, die Produktion und Versorgung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs, kritische Infrastruktur, sowie

  • an (berufstätige) Alleinerziehende und andere Erziehungsberechtigte, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist.

Die Notbetreuung soll auch besonders Kindern und Jugendlichen zugänglich sein, für die die Jugendhilfe oder die Einrichtungsleitungen der Kindertageseinrichtungen und Schulen eine Teilnahme an der Notbetreuung empfehlen. Deren Erziehungsberechtigte sollen dahingehend beraten werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet sein. Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platzkapazitäten erfolgen.

Die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung der Kindertageseinrichtungen obliegt den Jugendämtern der Landkreise und des Regionalverbands. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung der Schulen obliegt den jeweiligen Schulträgern (Schulämter der Städte und Gemeinden für die Grundschulen und Schulämter der Landkreise und des Regionalverbands für die weiterführenden Schulen). Die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung der Schulen in Landesträgerschaft obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur.

Die Notbetreuung an den Schulen deckt einen maximalen Zeitraum von 8 bis 16 Uhr ab. Teilbetreuungszeiten sind möglich.

Die Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertageseinrichtungen richten sich auch während der Notbetreuung nach der jeweiligen Betriebserlaubnis.

Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen steht für Kinder zwischen 0 und 6 Jahren zur Verfügung, die Notbetreuung der Schulen für Schülerinnen und Schüler zwischen 6 und 12 Jahren.

Die maximale Gruppengröße ist grundsätzlich auf 5 Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler begrenzt. Die Anzahl der maximal einzurichtenden Gruppen richtet sich nach dem Bedarf und ist abhängig von den standortspezifischen Gegebenheiten.

Die Notbetreuung findet grundsätzlich an der zuständigen Kindertageseinrichtung bzw. Schule statt.

Saarbrücken, den 24. April 2020

Rahmenbedingungen_Notbetreuung_24_042020.pdf

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